Sonnenservice Bräunungssysteme GmbH

   Einrichtung - Vermietung - Vertrieb - Service von Bräunungssystemen und Freizeitanlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkaufsbereich der Firma Sonnenservice Bräunungssysteme GmbH im Verhältnis zu Ihren Auftraggebern, soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch Sonnenservice.

2. Angebote und Vertragsabschlüsse

Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeit freibleibend, Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung durch Sonnenservice rechtsverbindlich, mündliche Nebenabreden sind unverbindlich. Alle technischen Entwürfe, Skizzen, Maße und Preise und Form von Broschüren, Prospekten und Datenblättern, beigefügte Zeichnungen und Beratungen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Bei kurzfristigen Lieferungen gilt die ausgestellte Rechnung als Auftragsbestätigung. Die Einkaufsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Preisstellung

Alle Preise verstehen sich in EURO, ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk, vorbehaltlich Eigenbelieferung, Abladersbestätigung vorbehalten, unversteuert, unverzollt, ausschließlich Verpackung und nur für den vorliegenden Auftrag. Auf behördlichen Anordnungen beruhende Preiserhöhungen können bei Lieferung in Rechnung gestellt werden, ebenso Preiserhöhungen, die sich zwischen Angebotsabgabe und Lieferung durch Lohn-, Material- oder sonstige, die Selbstkosten insgesamt mehr als 5 % beeinflussende Preiserhöhungen ergeben sollten.

4. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Kaufpreises hat sofort nach Rechnungserhalt netto, mangels anderer Vereinbarungen ohne Abzug zu erfolgen. Für Erstaufträge gilt Vorauskasse oder Nachnahme. Bei Fitnessgeräten sind 50 % des Rechnungsbetrages als Anzahlung prompt nach Auftragsbestätigung, 50 % nach Lieferung und Rechnungsdatum zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 11 % Zinsen p. a. berechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen von Sonnenservice nicht anerkannten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen

- gleich aus welchem Grunde - aufzurechnen. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine werden, ohne dass es einer formellen Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet.

5. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme, sofern zu diesem Zeitpunkt die schriftliche Übereinstimmung zwischen dem Auftraggeber und Sonnenservice über den Auftrag und dessen technische Einzelheiten vorliegt und etwaige, vom Auftraggeber bereitzustellende Unterlagen zur Verfügung von Sonnenservice stehen. Bei Nichteinhaltung etwaiger zusätzlicher Verpflichtungen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der nach bestem Ermessen angegebene Liefertermin gilt ab Werk, vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstücks, Betriebsstörungen, sowie vorbehaltlich einer nicht vom Lieferer selbst verschuldeten verspäteten Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Nichterfüllung des Vertrages und aus allen sonst denkbaren Gründen sind ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben im Eigentum von Sonnenservice bis zur Erfüllung sämtlicher, Sonnenservice gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen. Waren dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet werden; durch den Verkauf entstehende Forderungen werden hiermit an Sonnenservice abgetreten. Sonnenservice ist berechtigt, sofortige Herausgabe der in Ihrem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine vereinbarte Zahlung nicht bei Fälligkeit geleistet oder ein zahlungshalber gegebener Wechsel nicht eingelöst wird oder zu Protest geht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Rechte von Sonnenservice aus dem Eigentumsvorbehalt auch jedem Dritten gegenüber geltend zu machen und zu schützen; insbesondere ist bei Pfändungsandrohung auf das Eigentum von Sonnenservice hinzuweisen und Sonnenservice jede trotzdem erfolgte Pfändung anzuzeigen.

7. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung das Werk verlassen hat.

b) bei Lieferung mit Aufstellung am Tage der Übernahme im Betrieb oder in der Privatwohnung des Auftraggebers.

c) wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert wird, vom Tage der Versandbereitschaft an für die Zeit der Verzögerung.

8. Gewährleistung

Vom Verkäufer festgestellte Mängel sind innerhalb von zehn Tagen dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Für Mängel der Lieferung haftet Sonnenservice unter Ausschluss weitergehende Ansprüche im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen. Für Folgeschäden übernimmt Sonnenservice keine Haftung. Die Gewährleistungsdauer wird für jeden Auftrag einzeln festgelegt. Für Rücksendung von Geräten zur Garantiereparatur ist vorher die Genehmigung von Sonnenservice einzuholen. Die Kosten für Hin- und Rücktransport trägt der Käufer. Die Gewährleistung erstreckt sich lediglich auf Teile. Arbeitslöhne für Garantiereparaturen trägt der Käufer. Die Gewährleistungsdauer von Reparaturen beträgt 4 Wochen. Nimmt der Kunde oder ein Dritter an der von Sonnenservice gelieferten Ware Veränderungen vor, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Ein Mangel einer von Sonnenservice gelieferten Ware löst keinen Schadensersatzanspruch aus.

9. Aufstellung

Für jede Art von Aufstellungen gelten folgende Bestimmungen:

a) Der Auftraggeber hat alle anfallenden Kosten zu übernehmen.

b) Ebenfalls hat der Käufer für die notwendigen Stromanschlüsse zu sorgen.

c) Der Käufer hat den Aufstellplatz vorzubereiten so, dass das Gerät nur noch montiert werden muss.

Verzögert sich die Inbetriebnahme durch Umstände am Aufstellungsort ohne Verschulden von Sonnenservice, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reise des mit der Aufstellung beauftragten Personals zu tragen. Sonnenservice haftet nicht für die Arbeiten des mit der Aufstellung beauftragen Personals oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit dieselben vom Auftraggeber veranlasst sind.

10. Nichterfüllung des Vertrages

Verweigert der Kunde die Annahme der vereinbarten Lieferung, tritt er vor Lieferung vom Vertrag zurück oder wird der Vertrag aufgrund eines anderen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegenden Grundes nicht durchgeführt, werden 20 % aus der gesamten Verkaufsrechnung zur vereinfachten Durchsetzung des bestehenden Schadenersatzanspruches als Schadenersatz fällig. Es handelt sich dabei um einen pauschalierten Schadensersatz, wobei die Geltendmachung eines weiteren, darüber hinausgehenden Schadens unberührt bleibt. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Vertragserfüllung wird durch diese Regelung nicht berührt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Pflichten des Bestellers ist der Firmensitz von Sonnenservice. Für alle aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar entstehenden Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand Neu-Ulm. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.